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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2024 - 12 A 3020/20   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2024 - 12 A 3020/20 (https://dejure.org/2024,2416)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.02.2024 - 12 A 3020/20 (https://dejure.org/2024,2416)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Februar 2024 - 12 A 3020/20 (https://dejure.org/2024,2416)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Keine Änderung der Vergütung für Wuppertaler Kindertagespflegepersonen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütung für Kindertagespflegepersonen

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 19 K 6819/14
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2024 - 12 A 3020/20
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 12 A 599/15

    1. Mit dem Begriff 'Förderungsleistung' in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2024 - 12 A 3020/20
    So habe sie im Rahmen der Bemessung des Satzes der Sachkostenerstattung ausweislich ihres internen Vermerks vom 7. September 2012 den Gesichtspunkt des - nach ihren eigenen Angaben im Berufungsverfahren 12 A 599/15 den Sachkosten zuzurechnenden - Aufwands für administrative Aufgaben und hauswirtschaftliche Tätigkeiten nicht im Blick gehabt.

    Insoweit werde Bezug genommen auf die Urteile des OVG Münster vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 - und (nachfolgend) des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, von denen das Verwaltungsgericht - insbesondere mit seinen Erwägungen zu einer Beschränkung der unternehmerischen Tätigkeit der Kindertagespflegepersonen und zu einer Berücksichtigung der früher üblichen Zuzahlungen der Eltern - abweiche.

    Der Inhalt der Gerichtsakten zum Verfahren 12 A 599/15 (Verwaltungsgericht Düsseldorf: 19 K 6520/14) wird zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

    Angesichts des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Festlegung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrages, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 15, und - 5 C 3.21 -, juris Rn. 14,sowie vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteile vom 30. August 2016- 12 A 599/15 -, juris Rn. 21, und vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 162 f., jeweils m. w. N., kommt von vornherein allenfalls eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, weil der Beurteilungsspielraum das Gericht hindert, die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 23.

    a) Festzuhalten ist zunächst an der - vom Bundesverwaltungsgericht als bindend zugrunde gelegten - Feststellung des Senats im Urteil im Verfahren 12 A 599/15, dass sich der pauschale Stundensatz mit seiner Anknüpfung an damalige Tariflöhne des in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachpersonals an der üblichen Qualifikation von Tagesmüttern und -vätern orientiert und dabei auch - abhängig von der Auslastung der Betreuungsplätze - eine Unterschreitung der Tariflöhne in Betracht gezogen wird, wobei die Tariflöhne nicht für einen unmittelbaren Einkommensvergleich, sondern als mittelbares Bewertungs- oder Vergleichskriterium zur Bestimmung der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages dienen.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68 ff., 79.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68, 85.

    Führt diese Vorgehensweise, wie ebenfalls bereits dargelegt, auf einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag, weil die Tagespflegeperson unter den aus der Tätigkeit einer Erzieherin abgeleiteten Verhältnissen für die Förderungsleistung einen Geldbetrag erzielen kann, der jedenfalls in die Nähe des tariflichen Gehalts einer Erzieherin reicht, steht die Leistungsgerechtigkeit nicht deshalb in Frage, weil der einer Tagespflegeperson tatsächlich gewährte Anerkennungsbetrag aufgrund einer kleineren Anzahl betreuter Kinder und/oder geringerer wöchentlicher Betreuungszeiten hinter der Vergütung einer Erzieherin zurückbleibt." vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 79.

    vgl. diesbezüglich noch OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 90 ff., und die diesbezügliche Kritik u. a. im angefochtenen Gerichtsbescheid (S. 27 f. des Abdrucks).

    vgl. zu diesem weiterhin maßgeblichen Orientierungsrahmen auch OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 76.

    Die Beklagte hat sowohl in den seinerzeit anhängigen Parallelverfahren (etwa 19 K 6520/14, hier: 12 A 599/15) als auch ursprünglich in diesem Verfahren lediglich ausgeführt, nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -) bestehe kein selbständiger Anspruch einer Kindertagespflegeperson darauf, dass eine Richtlinie die dem Erstattungsbetrag zu Grunde liegende Kalkulation enthalte.

  • BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 1.21

    Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2024 - 12 A 3020/20
    Angesichts des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Festlegung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrages, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 15, und - 5 C 3.21 -, juris Rn. 14,sowie vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteile vom 30. August 2016- 12 A 599/15 -, juris Rn. 21, und vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 162 f., jeweils m. w. N., kommt von vornherein allenfalls eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, weil der Beurteilungsspielraum das Gericht hindert, die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen.

    vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff. und 21 f., sowie ferner Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 15, und - 5 C 3.21 -, juris Rn. 14.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 16, und - 5 C 3.21 -, juris Rn. 15, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 44.

    vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 26 ff., - 5 C 3.21 -, juris Rn. 25 ff., und - 5 C 9.21 -, juris Rn. 16 ff.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022- 5 C 1.21 -, juris Rn. 10, - 5 C 3.21 -, juris Rn. 9,und - 5 C 9.21 -, juris Rn. 8.

    Nach Maßgabe der Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausgestaltung der Sachkostenerstattung, BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 23 ff., - 5 C 3.21 -, juris Rn. 22 ff., und - 5 C 9.21 -, juris Rn. 13 ff., ist der im angefochtenen Bescheid von der Beklagten aus ihren Förderrichtlinien zugrunde gelegte Pauschalbetrag für eine Sachkostenerstattung in Höhe von 1, 80 Euro pro Kind und Betreuungsstunde voraussichtlich fehlerhaft zustande gekommen.

    vgl. zu diesem Aspekt eingehend BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 -, juris Rn. 31 ff.

    vgl. zum diesbezüglichen Nachweiserfordernis: BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 -, juris Rn. 40.

    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 2022- 5 C 9.21 -, juris Rn. 42.

    vgl. zur Zulässigkeit der Ausklammerung etwa von Verpflegungskosten (und Gewährung nach Einzelfallprüfung) BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 -, juris Rn. 31; zur Zulässigkeit der Unterscheidung danach, ob die Räumlichkeiten ausschließlich für die Betreuungstätigkeit oder auch privat genutzt werden, ferner BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 51.

  • BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21

    Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2024 - 12 A 3020/20
    Angesichts des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Festlegung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrages, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 15, und - 5 C 3.21 -, juris Rn. 14,sowie vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteile vom 30. August 2016- 12 A 599/15 -, juris Rn. 21, und vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 162 f., jeweils m. w. N., kommt von vornherein allenfalls eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, weil der Beurteilungsspielraum das Gericht hindert, die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen.

    vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff. und 21 f., sowie ferner Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 15, und - 5 C 3.21 -, juris Rn. 14.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 16, und - 5 C 3.21 -, juris Rn. 15, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 44.

    vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 26 ff., - 5 C 3.21 -, juris Rn. 25 ff., und - 5 C 9.21 -, juris Rn. 16 ff.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022- 5 C 1.21 -, juris Rn. 10, - 5 C 3.21 -, juris Rn. 9,und - 5 C 9.21 -, juris Rn. 8.

    Nach Maßgabe der Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausgestaltung der Sachkostenerstattung, BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 23 ff., - 5 C 3.21 -, juris Rn. 22 ff., und - 5 C 9.21 -, juris Rn. 13 ff., ist der im angefochtenen Bescheid von der Beklagten aus ihren Förderrichtlinien zugrunde gelegte Pauschalbetrag für eine Sachkostenerstattung in Höhe von 1, 80 Euro pro Kind und Betreuungsstunde voraussichtlich fehlerhaft zustande gekommen.

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2024 - 12 A 3020/20
    Insoweit werde Bezug genommen auf die Urteile des OVG Münster vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 - und (nachfolgend) des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, von denen das Verwaltungsgericht - insbesondere mit seinen Erwägungen zu einer Beschränkung der unternehmerischen Tätigkeit der Kindertagespflegepersonen und zu einer Berücksichtigung der früher üblichen Zuzahlungen der Eltern - abweiche.

    Angesichts des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Festlegung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrages, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 15, und - 5 C 3.21 -, juris Rn. 14,sowie vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteile vom 30. August 2016- 12 A 599/15 -, juris Rn. 21, und vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 162 f., jeweils m. w. N., kommt von vornherein allenfalls eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, weil der Beurteilungsspielraum das Gericht hindert, die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen.

    vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff. und 21 f., sowie ferner Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 15, und - 5 C 3.21 -, juris Rn. 14.

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 22 ff., ausgeführt:.

    vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 37, wonach das Zuzahlungsverbot für die Bemessung des Anerkennungsbetrages ohne Bedeutung ist.

  • VG Düsseldorf, 20.01.2015 - 19 K 6520/14

    Bemessung der Geldleistungen für die Betreuung von Kindern in der eigenen Wohnung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2024 - 12 A 3020/20
    Zur Begründung ihres Antrags ist sie dem Vorbringen des Klägers sowie weiterem Klagevorbringen in dem als "Musterverfahren" angesehenen Verfahren 19 K 6520/14 im Einzelnen entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass die von ihr gewährten Beträge den gesetzlichen Vorgaben genügten.

    Insoweit halte die Kammer auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich zum Parallelverfahren 19 K 6520/14 ergangenen Berufungs- und Revisionsentscheidungen mit Modifikationen an der dort vertretenen Auffassung fest, dass der bewilligte Stundensatz von 4, 50 Euro pro Stunde unangemessen niedrig sei.

    Der Inhalt der Gerichtsakten zum Verfahren 12 A 599/15 (Verwaltungsgericht Düsseldorf: 19 K 6520/14) wird zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

    Die Beklagte hat sowohl in den seinerzeit anhängigen Parallelverfahren (etwa 19 K 6520/14, hier: 12 A 599/15) als auch ursprünglich in diesem Verfahren lediglich ausgeführt, nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -) bestehe kein selbständiger Anspruch einer Kindertagespflegeperson darauf, dass eine Richtlinie die dem Erstattungsbetrag zu Grunde liegende Kalkulation enthalte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 591/14

    Anforderungen an die Förderung in Kindertagespflege bei einer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2024 - 12 A 3020/20
    Angesichts des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Festlegung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrages, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 15, und - 5 C 3.21 -, juris Rn. 14,sowie vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteile vom 30. August 2016- 12 A 599/15 -, juris Rn. 21, und vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 162 f., jeweils m. w. N., kommt von vornherein allenfalls eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, weil der Beurteilungsspielraum das Gericht hindert, die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen.

    Dabei hält der Senat es bei einem wertenden Vergleich zwischen dem mit dem Anerkennungsbetrag nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII bei voller Auslastung erzielbaren Geldleistungsbetrag und dem Bruttoeinkommen einer angestellten Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung anders als noch in seinem Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - (juris Rn. 196) aber nicht mehr für angezeigt, vom als Vergleichsmaßstab herangezogenen Tariflohn einen Abzug für Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen.

    Die Beklagte hat sowohl in den seinerzeit anhängigen Parallelverfahren (etwa 19 K 6520/14, hier: 12 A 599/15) als auch ursprünglich in diesem Verfahren lediglich ausgeführt, nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -) bestehe kein selbständiger Anspruch einer Kindertagespflegeperson darauf, dass eine Richtlinie die dem Erstattungsbetrag zu Grunde liegende Kalkulation enthalte.

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2024 - 12 A 3020/20
    vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 16, und - 5 C 3.21 -, juris Rn. 15, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 44.
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